Mietdauer (befristet oder unbefristet)
Die Mietdauer beschreibt den Zeitraum, für den ein Mietverhältnis geschlossen wird. Sie kann entweder unbefristet, also auf unbestimmte Zeit, oder befristet, mit klarem Enddatum, vereinbart werden.
Der Regelfall ist der unbefristete Mietvertrag, der bis zur ordentlichen Kündigung durch eine der Parteien fortbesteht. Eine Befristung ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig (§ 575 BGB): Eigenbedarf nach Ablauf der Mietzeit, beabsichtigte Sanierung oder Vermietung an einen zur Dienstleistung verpflichteten Bewohner. Der Befristungsgrund muss bei Vertragsschluss schriftlich mitgeteilt werden.
Das Wichtigste im Überblick:
- Der unbefristete Mietvertrag ist der gesetzliche Regelfall.
- Eine Befristung ist nur mit qualifiziertem Grund nach § 575 BGB zulässig.
- Mögliche Befristungsgründe: Eigenbedarf, Sanierung, Dienstwohnung.
- Der Grund muss bei Vertragsschluss schriftlich genannt werden.
- Entfällt der Grund, wird das Mietverhältnis als unbefristet fortgesetzt.
Häufig gestellte Fragen zur Mietdauer:
Kann ein unbefristeter Mietvertrag jederzeit gekündigt werden?
Ja, durch ordentliche Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen. Mieter haben drei Monate Kündigungsfrist, Vermieter brauchen darüber hinaus einen berechtigten Grund.
Ist eine reine Befristung ohne Begründung erlaubt?
Nein, der einfache Zeitmietvertrag ohne Befristungsgrund ist seit 2001 nicht mehr zulässig. Solche Verträge gelten automatisch als unbefristet.
Was passiert, wenn der Befristungsgrund wegfällt?
Der Mieter kann verlangen, dass das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortgesetzt wird.