Kündigung des Mietvertrags
Die Kündigung des Mietvertrags ist die einseitige Beendigung des Mietverhältnisses durch Mieter oder Vermieter. Sie ist an gesetzliche Fristen, Formvorschriften und im Fall des Vermieters an einen berechtigten Grund gebunden.Für den Mieter gilt eine einheitliche Kündigungsfrist von drei Monaten, unabhängig von der Wohndauer. Der Vermieter muss längere Fristen einhalten: drei Monate bei Wohndauer bis fünf Jahre, sechs Monate bis acht Jahre und neun Monate ab acht Jahren. Eine ordentliche Vermieterkündigung erfordert immer einen Kündigungsgrund wie Eigenbedarf oder erhebliche Vertragsverletzung.
Das Wichtigste im Überblick:
- Die Kündigung muss schriftlich erfolgen — eine E-Mail genügt nicht.
- Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Monats zugehen.
- Mieter: drei Monate Kündigungsfrist, unabhängig von der Wohndauer.
- Vermieter: drei, sechs oder neun Monate je nach Wohndauer und Kündigungsgrund.
- Eine außerordentliche fristlose Kündigung ist bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen möglich.
Häufig gestellte Fragen zur Kündigung des Mietvertrags:
Welche Form muss die Kündigung haben?
Schriftform ist Pflicht. Die Kündigung muss von Hand unterschrieben sein. Eine Kündigung per E-Mail oder mündlich ist unwirksam.
Welche Kündigungsgründe darf der Vermieter geltend machen?
Vor allem Eigenbedarf, erhebliche Verletzung mietvertraglicher Pflichten oder eine angemessene wirtschaftliche Verwertung des Gebäudes.
Wann ist eine fristlose Kündigung möglich?
Bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen wie erheblichen Mietrückständen, vertragswidriger Nutzung oder massiver Störung des Hausfriedens.