Untermiete
Eine Untermiete liegt vor, wenn der Mieter die gemietete Wohnung oder Teile davon einem Dritten zur Nutzung überlässt. Der Untermieter schließt seinen Vertrag mit dem Hauptmieter, nicht mit dem Vermieter.
Eine Untermiete bedarf grundsätzlich der Erlaubnis des Vermieters. Bei einem berechtigten Interesse — etwa berufsbedingter Abwesenheit, Trennung oder finanzieller Engpässe — hat der Mieter einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis (§ 553 BGB), zumindest für einen Teil der Wohnung. Eine vollständige Untermiete ist davon nicht erfasst.
Das Wichtigste im Überblick:
- Eine Untermiete erfordert grundsätzlich die Zustimmung des Vermieters.
- Bei berechtigtem Interesse besteht ein Anspruch auf Teiluntermiete.
- Der Hauptmieter bleibt gegenüber dem Vermieter verantwortlich.
- Der Vermieter kann einen Untermietzuschlag verlangen.
- Eine unerlaubte Untermiete kann zur Kündigung führen.
Häufig gestellte Fragen zur Untermiete:
Wann besteht ein Anspruch auf Erlaubnis zur Untermiete?
Bei berechtigtem Interesse, das nach Vertragsschluss entstanden ist — zum Beispiel finanzielle Belastung oder eine veränderte Lebenssituation. Der Anspruch gilt nur für die Untervermietung eines Teils der Wohnung.
Was passiert bei unerlaubter Untermiete?
Der Vermieter kann eine Abmahnung aussprechen und im Wiederholungsfall den Mietvertrag fristlos kündigen.
Wer haftet für Schäden des Untermieters?
Der Hauptmieter haftet gegenüber dem Vermieter auch für Schäden, die der Untermieter verursacht.